Rechtsprechung
RG, 26.10.1934 - 4 D 1149/34 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Sind der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter gemäß § 23 Abs. 2 StPO. von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn sie gemäß § 191 Abs. 1 StPO. in dringenden Fällen Untersuchungshandlungen von Amts wegen vorgenommen haben?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 68, 375
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
Besorgnis der Befangenheit bei Mitwirkung erkennender Richter an richterlichen …
Die von dem allgemeinen Grundsatz abweichende Regelung des § 23 Abs. 2 StPO für den Untersuchungsrichter beruht auf der Erwägung, daß aus dem Zusammentreffen der beiden Merkmale, die die Tätigkeit des Untersuchungsrichters kennzeichnen, nämlich das Vorgehen nach einem bestimmten Plan, den sich der Richter selbst und unabhängig von der Weisung eines anderen bildet, und der selbständige Beitrag zur Sachgestaltung durch unmittelbare Erforschung der Tat, nach der Erfahrung des Lebens regelmässig die Besorgnis einer gewissen Befangenheit begründen kann (vgl RGSt 68, 375).Ferner hat das Reichsgericht eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 2 StPO auf den beauftragten Richter, sowie den Amtsrichter, der nach § 162, § 165 oder § 185 Satz 2 StPO tätig wird, ausdrücklich abgelehnt (RGSt 30, 400; 68, 375, 377).
- BGH, 27.01.1965 - 2 StR 460/63
Möglichkeit der Verwertung von Niederschriften über Vernehmungen von Angeklagten …
Es ist ihm nicht verwehrt, Ermittlungen auch in freier Form durchzuführen; vielmehr stand es in seinem pflichtgemäßen Ermessen, inwieweit er Zollfahndungsbeamte mit solchen betraute (RGSt 68, 375; Eb. Schmidt LK § 184 Anm. 5-11;… Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 21. Aufl. § 184 Anm. 3 und Anmerkungen zu § 189). - BGH, 23.02.1972 - 3 StR 352/71
Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Untersuchungsrichter auf einen …
Für eine entsprechende Anwendung dieser nach dem Gesetzeswortlaut allein den Untersuchungsrichter betreffenden Vorschrift auf einen Richter, der im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist kein Raum, wie schon das Reichsgericht in RGSt 68, 375, 377 und, ihm folgend, auch der Bundesgerichtshof in BGHSt 9, 233 = NJW 1956, 1247 ausgesprochen haben. - BGH, 05.03.1963 - 5 StR 33/63
Rechtsmittel
Das Zusammentreffen der beiden sich hieraus ergebenden wesentlichen Merkmale für die Tätigkeit des Untersuchungsrichters, nämlich sein Vorgehen nach einem Plan, den er sich selbständig bildet, und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch selbständige und erschöpfende Ermittlungen, kann in aller Regel die Besorgnis einer Befangenheit begründen (RGSt 60, 322, 324; 68, 375, 376; BGHSt 9, 233, 234) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56]. - BGH, 14.03.1961 - 1 StR 55/61
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die …
Danach soll der Untersuchungsrichter bei dem Urteil über den Angeklagten aus dem Grunde nicht als erkennender Richter mitwirken, weil dieser seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erst und allein aus der Hauptverhandlung schöpfen darf, der Untersuchungsrichter jedoch durch die Führung der Voruntersuchung eine vorgefaßte Meinung gewonnen haben kann (BG Rspr. 3, 155; RGSt 28, 358; 60, 322, 324; 68, 375; BGHSt 9, 233, 234) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56].